Patientenverfügung

Gemäss dem Erwachsenenschutzgesetz, das seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, ist es Pflicht der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, eine eventuell vorhandene Patientenverfügung zu dokumentieren.

Was ist eine Patientenverfügung und wann tritt sie in Kraft?

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, das von einem urteilsfähigen Menschen erstellt wird. Sie enthält die notwendige Information für Ärzte/Ärztinnen sowie Pflegefachpersonen für den Fall, dass die Person, welche die Verfügung erstellt hat, nicht mehr urteilsfähig ist. Wer eine Patientenverfügung verfasst, legt sich fest, in welchem Umfang er/sie medizinisch und pflegerisch behandelt werden möchte, wenn das Entscheidungsvermögen (kurzfristig oder ganz) verloren gehen sollte. Die Erstellung einer Patientenverfügung ist besonders wichtig, wenn man medizinische Massnahmen und Behandlungen, die man nicht beanspruchen möchte, ablehnt.

Die Patientenverfügung tritt nur in Kraft, wenn man sich selber nicht mehr äussern kann. Solange persönliche Äusserungen erkrankter Menschen möglich sind, wird die Patientenverfügung nicht beachtet. Das gesprochene Wort wird höher bewertet als das in einer Patientenverfügung geschriebene. Deshalb ersetzt die Patientenverfügung nie das Gespräch mit den zuständigen Ärzten und Ärztinnen.

Eine Patientenverfügung soll das Gespräch von Patienten, Patientinnen sowie ihren Angehörigen mit den behandelnden Ärzten/Ärztinnen und Pflegepersonen fördern und unterstützen.

Einsetzen einer stellvertretenden Person

In einer Patientenverfügung besteht die Möglichkeit, eine Person anzugeben, die im Falle der eigenen Urteilsunfähig­keit stellvertretend den Patientenwillen gegenüber den behandelnden Ärzten/Ärztinnen formulieren soll. Diese stellvertretende Willensäusserung ist für alle Mitglieder des behandelnden Teams rechtlich verbindlich. Die Stimme dieser Person wird so beachtet, als wenn der Patient/die Patientin sich selbst äussern würde.

Welche Arten der Patientenverfügungen gibt es und wo kann man sie hinterlegen?

Es ist möglich, eine Patientenverfügung auf einem leeren Blatt selbst zu formulieren.

Es gibt ausführliche, durch Fachpersonen vorformulierte Verfügungen, die auf ganz bestimmte Krankheitsbilder zugeschnitten sind (Krebserkrankungen, Psychiatrische Erkrankungen, Demenz, Parkinson’sche Erkrankung, ALS). Es gibt auch allgemein gehaltene, sehr kurz gefasste ­oder ausführliche Verfügungen.

Im Internet können viele Patientenverfügungen gratis heruntergeladen oder gegen ein kleines Entgelt bestellt werden. Gewisse Organisationen bieten Beratung zur Erstellung einer Patientenverfügung an.

Damit eine Patientenverfügung Gültigkeit erlangt, muss sie datiert und unterschrieben sein. Idealerweise sollte sie ­ca. alle drei Jahre neu datiert und unterschrieben werden, damit kein Zweifel aufkommt, dass sie dem aktuellen ­Willen des/der Verfügenden entspricht.

Bei einigen Institutionen kann man seine Patientenver­fügung hinterlegen, sodass sie bei Notwendigkeit Tag und Nacht abgerufen werden kann. Im Kanton Aargau ist es möglich, seine Patientenverfügung beim Bezirksgericht des Wohnorts zu hinterlegen. Ebenso kann man sie auf einer eventuellen Krankenversicherungs-Karte registrieren lassen. Es steht der verfügenden Person aber auch frei, stattdessen eine Person ihres Vertrauens oder eine Organisation über die Patientenverfügung zu orientieren.

Welche Grenzen hat eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung stösst da an Grenzen, wo bestimmte Behandlungen eingefordert werden. Es besteht kein Recht, Massnahmen, die medizinisch keinen Sinn machen, illegal sind oder den ärztlichen Kunstregeln

widersprechen, einzufordern.

In einer akut lebensbedrohlichen Notfallsituation müssen oft Massnahmen ergriffen werden, deren Erfolg nicht absehbar ist, die aber ohne zeitliche Verzögerung einge­leitet werden müssen. In einer solchen Situation ist es nicht immer möglich, rechtzeitig den Inhalt einer Patienten­verfügung, sofern diese den behandelnden Ärzten/Ärztinnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, zu berücksichtigen. Massnahmen können zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen werden, wenn die Patienten­verfügung vorliegt.

Wen kann ich bei Fragen zur Patienverfügung ansprechen?

Bei konkreten Fragen zur Patientenverfügung ist der Hausarzt bzw. die Hausärztin die geeignete Ansprechperson. Im KSB ist es der/die behandelnde Arzt/Ärztin sowie die Pflegeleitung der Station. Ebenso stellt sich das ökumenische Seelsorgeteam für solche Gespräche zur Verfügung.

Sollten Sie während dem Spitalaufenthalt Interesse an der Erstellung einer Patientenverfügung haben, können wir ­Ihnen Beispiele von Verfügungen abgeben. In der rechten Spalte finden Sie darüber hinaus verschiedene Links zu Organisationen und den von diesen angebotenen Verfügungen.